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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
2.1Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.1.1Immissionsschutzrecht
2.1.2Baurecht
2.1.3Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
2.2Die physikalischen Begriffe Schall und Geräusch
2.3Lärm, Schall-Emission und Schall-Immission
2.4Schalltechnische Grundlagen
2.4.1Lautstärkeskala
2.4.2Rechenregeln
2.4.3Definition weiterer Begriffe
2.4.4Lärmmessungen
2.4.4.1Bedeutung von Lärmmessungen
2.4.4.2Durchführung von Messungen
2.4.4.3Messgeräte
2.5Wirkung von Lärmschutzbauwerken
2.6Übersicht zur Beurteilung des Lärms nach Immissionswerten
3.Verkehrslärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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GRUNDLAGEN FÜR DIE PLANUNG
   
 2.3 Lärm, Schall-Emission und Schall-Immission

Störender Schall bzw. störende Geräusche werden als „Lärm“ bezeichnet. Der Begriff Lärm enthält somit eine negative Wertung physikalisch neutraler Begriffe. Nach DIN 1320 handelt es sich um Hörschall, der die Stille oder eine gewollte Schallaufnahme stört oder auch zu Belästigungen oder Gesundheitsstörungen führt. Zu beachten ist, dass sich die beeinträchtigenden Wirkungen auf die betroffenen Personen in ihrer jeweils aktuellen Situation beziehen, womit der subjektive Charakter des Lärmbegriffes angesprochen ist.

In der Umweltschutz-Praxis hat es sich zur Vermeidung von Missverständnissen als notwendig erwiesen, situationsbedingt zu unterscheiden zwischen „ausgesandtem“ und „ankommendem“ Schall. Es besteht in der Tat ein wesentlicher Unterschied zwischen der Feststellung, dass beispielsweise eine Maschine zu viel Geräusch abgibt (emittiert), und der Feststellung, dass dieses Geräusch in der davon betroffenen Nachbarschaft als Umwelteinwirkung (Immission) festgesetzte Lärmgrenzwerte übersteigt.

Die Systematik der Unterscheidung von „Emissionen“ und „Immissionen“ ist durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Gemäß § 3 dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Überschreiten die Immissionen ein gewisses hinzunehmendes Ausmaß, handelt es sich um „schädliche Umwelteinwirkungen“. Das Auftreten von Immissionen setzt entsprechende Emissionen voraus.

Der Begriff „Emission“ bezeichnet in der technischen Akustik den Vorgang der Abstrahlung von Schallwellen von einer Quelle und ihr Eintreten in die Umwelt.

Die Immission steht somit am Ende einer Kausalkette, deren Anfang durch die Emission bedingt ist. Das Bindeglied zwischen Emission und Immission ist die „Transmission“ (Ausbreitung), die aufgrund der Abstandsverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten in der Regel für eine Abschwächung der Umwelteinwirkungen auf ihrem Ausbreitungsweg von der Emissionsquelle zum Einwirkungsort (Immissionspunkt) sorgt.

Die amtliche Verwendung der Begriffe „Emission“ und „Immission“ setzt voraus, dass sie im Zusammenhang mit menschlichen Handlungsweisen stehen und die entsprechenden Umwelteinwirkungen somit vom Menschen verursacht sind. Demzufolge kann es sich z. B. bei Vogelgezwitscher, Meeresrauschen und Heulen des Sturmes nicht um Lärm im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handeln. Dieser an sich leicht verständliche Sachverhalt führt in der Praxis der Schallmessung und Beurteilung von Beschwerdesituationen zu gewissen Problemen, da es manchmal streitig ist, wo die „Natur“ aufhört und ein „Verursacher“ (Emittent) ins Spiel kommt. Beispiele dafür sind Streitfälle wegen Tierhaltung (z. B. Hahnenschrei, Froschgequake aus Gartenteich), Geräusche fließender Gewässer (bei wasserbaulichen Maßnahmen) oder Windgeräusche (bei Hochhäusern und Freileitungen). Es ist deshalb notwendig, an dieser Stelle auf den in Abschnitt 2.1.1 erläuterten Anlagenbegriff des BImSchG zu verweisen.

Die Kausalkette Emission –Transmission – Immission (s. Abbildung 2/2) hat für die Lärmbekämpfung große Bedeutung, denn jedes dieser drei Elemente kann Gegenstand von Lärmminderungsmaßnahmen sein. Hierfür steht ein umfangreiches technisches Regelwerk zur Verfügung, welches ständig erweitert und überarbeitet wird.

 

Auswahl aus den Richtlinien und Normen:

Zu Emission / Lärmquelle

DIN 45 635 Geräuschmessung an Maschinen
DIN EN 12354-1 Bauakustik – Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften
VDI 2571 Schallabstrahlung von Industriebauten, zurückgezogen, nach TA Lärm noch anzuwenden
DIN EN 11690 Akustik – Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten
VDI 3720-2 Lärmarm konstruieren – Beispielsammlung

 

Zu Transmission / Schall-Ausbreitung

DIN ISO 9613-2 Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren
VDI 2714 Schallausbreitung im Freien, zurückgezogen, nach 18. BImSchV noch anzuwenden
VDI 2720/1 Schallschutz durch Abschirmung im Freien
VDI 2720/2 Schallschutz durch Abschirmung in Räumen
VDI 2720/3 Schallschutz durch Abschirmung im Nahfeld; teilweise Umschließung

 

Zu Immission / Lärmeinwirkung

DIN 45 641 Mittelung von Schallpegeln
DIN 45 645-1 Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen; Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft 
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise
VDI 4100 Schallschutz im Hochbau – Wohnungen – Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz  
VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
VDI 3745-1 Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen

 

Zum Gesamtzusammenhang Emission – Transmission – Immission    

DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau, Grundlagen und Hinweise für die Planung
16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung
Schall 03 Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen
RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen
18. BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung
FluLärmG Fluglärmgesetz
1.FlugLSV Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen
2. FlugLSV Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung
TA Lärm Verwaltungsvorschrift „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“
AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm

 

Soweit im Zusammenhang mit dieser städtebaulichen Lärmfibel erforderlich, wird in den nachstehenden Kapiteln auf einzelne Richtlinien und Vorschriften noch ausführlicher eingegangen. Im Zusammenhang mit der städtebaulichen Planung sind vor allem die Regelwerke der letztgenannten Kategorie von Bedeutung.

 

 
 
 
Abb. 2/2: Emission - Transmission - Immision
 
Hörbeispiele 1: Vogelgezwitscher,
Meeresrauschen u. Sturmheulen


 
Hörbeispiele 2: Hahnenschrei, Froschgequake, Gewässer u. Windgeräusch