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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
7.1Straßen- und Schienenverkehr
7.1.1Emissionsminderung
7.1.2Straßen- und Schienenwegeplanung (Trassierung)
7.1.3Straßen- und Schienenwegeoberflächen
7.1.4Verkehrsmenge und Verkehrsberuhigung
7.1.5Fahrgeschwindigkeit und Verkehrsberuhigung
7.1.6Schallabschirmung
7.2Flugverkehr
7.3Gewerbelärm
7.3.1Lärmbewertung gewerblicher Nutzungen bzw. Anlagen
7.3.2Schalltechnisch sinnvolle Gliederung von Gewerbegebieten
und Schallkontingentierung
7.3.3Erschließung von Gewerbegebieten
7.3.4Baulicher Schallschutz im Bereich der Emissionsquellen
7.4Sport- und Freizeitlärm
7.5Lärm als Abwägungsgegenstand in der städtebaulichen Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
Impressum
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dB-Rechner
 
HINWEISE FÜR DIE PLANUNG
   
 7.2 Flugverkehr

Obwohl der Fluglärm die Bürger in einem hohen Maße belästigen kann, sind hier die planerischen Möglichkeiten zur Lärmvermeidung nur begrenzt. Sie beschränken sich auf die Berücksichtigung der Zuordnung von sensiblen Nutzungen zu den einzelnen Lärmschutzzonen der Flughäfen (s. Abschnitt 3.2). Wohngebiete sollten (obwohl zulässig) soweit möglich nicht in der Schutzzone 2 eines Flughafens geplant werden, da ein ruhiges Wohnen nur in den Häusern selbst (bei entsprechender erforderlicher Schallschutzausstattung) gewährleistet ist. Zum gesunden Wohnen gehört aber auch ein ruhiges Wohnumfeld als Voraussetzung für eine ungestörte Nutzung z. B. von Gärten, Terrassen und Balkonen.

Empfehlenswert ist es jedoch, in den Schutzzonen der Flughäfen weniger lärmsensible gewerbliche Nutzungen unterzubringen. Innerhalb der Schutzzonen werden der Einbau von Schallschutzfenstern und ggf. weiteren baulichen Maßnahmen zum Schutz vor Außenlärm für Bestandsgebäude gefördert. Die passiven Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden sind die gleichen wie beim Straßen- oder Schienenverkehr (s. Abschnitt 7.1.6).

Weitere Maßnahmen zum Schallschutz bei Flughäfen sind:

  • Festlegung der An- und Abflugrouten auch unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Fluglärms,
  • Festlegung der Flugrouten für Flugzeuge mit geringerer Flughöhe, die Gebiete mit Wohnnutzungen tangieren,
  • Nachtflugbeschränkungen für den Flugbetrieb (in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr),
  • Förderung lärmarmer Flugzeuge durch Einräumung von Benutzervorteilen, insbesondere bei deren Nutzung in den Tagesrandzeiten und in der Nacht,
  • gute Anbindung des Flughafens an das Netz des ÖPNV, um den motorisierten Individualverkehr zu den Flughäfen auf ein Mindestmaß zu reduzieren,
  • Beschränkung von Reklameflügen.

 

 
 
 
Abb. 7/29: Luftbild Flughafen Stuttgart
 
Abb. 7/30: Hörbeispiel "Startendes Flugzeug"