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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
3.1Straßen- und Schienenverkehrslärm
3.1.1Gesetzliche Grundlagen
3.1.2Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
3.1.2.1DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau
3.1.2.2Verkehrslärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV)
3.1.2.3Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
3.1.2.4Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)
3.1.2.5Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen
von Schienenwegen (Schall 03)
3.2Fluglärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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VERKEHRSLÄRM
   
 3.1.2.3 Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)

Die Verkehrslärmschutzrichtlinien gelten für bauliche Maßnahmen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes zum Schutz vor Verkehrslärm

  • bei der Planung (Lärmschutz durch Planung)
  • beim Bau neuer Straßen oder bei der wesentlichen Änderung bestehender Straßen (Lärmvorsorge)
  • bei der nachträglichen Minderung von Lärmbelastungen an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) sowie
  • für Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigungen.

Die VLärmSchR 97 vereinen in sich also die Regelungen der 16. BImSchV (Lärmvorsorge) und der 24. BImSchV (Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden) und ergänzen sie mit Regelungen zum Schallschutz an bestehenden Straßen (Lärmsanierung). Insbesondere bei der Lärmsanierung werden sie angewandt und zitiert.

Mehrfach wurden Änderungen hinsichtlich der Regelungen bezüglich der Lärmschutzmaßnahmen (aktiver Lärmschutz, lärmmindernde Beläge) vorgenommen. Im Juni 2010 wurden die in der ursprünglichen Fassung genannten Auslösewerte zur Lärmsanierung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung um jeweils 3 dB gesenkt. Diese Senkung wurde in Baden-Württemberg durch ein Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr an die Regierungspräsidien vom 09.08.2010 für die Straßen in der Baulast des Landes übernommen. Den Kreisen und Gemeinden wurde darin die Übernahme dieser Regelungen für die Straßen in ihrer Zuständigkeit empfohlen.

Mit Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 20.01.2016 wurden die Auslösewerte für Landesstraßen nochmals um weitere 2 dB(A) gesenkt (außer für Gewerbegebiete).

Danach kommen an Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes Maßnahmen der Lärmsanierung in Betracht, wenn die nach RLS-90 berechneten Beurteilungspegel einen der folgenden Auslösewerte (früher Immissionsgrenzwerte genannt) übersteigen (vgl. Tabelle 3/4):

Nutzungen Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen, Kur- u. Altenheime,
Wohn- u. Kleinsiedlungsgebiete
67 (65) 57 (55)
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 69 (67) 59 (57)
Gewerbegebiete 72 62

Tab. 3/4: Auslösewerte für die Lärmsanierung an Straßen in derBaulast des Bundes und des Landes (Werte in dB(A)), in Klammern die nochmals abgesenkten Ausösewerte des Landes Baden-Württemberg für Straßen in Bau des Landes

Bei Überschreitungen kann die Straßenbauverwaltung als freiwillige Leistung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aktive Lärmschutzmaßnahmen durchführen bzw. bei Einbau von Lärmschutzfenstern die Kosten zu 75 % erstatten. Der Zusatz „als freiwillige Leistung“ macht deutlich, dass hierauf jedoch kein Rechtsanspruch besteht.