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Im BAUGESETZBUCH (BauGB) wird unter § 1 (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung) gefordert, dass Flächennutzungspläne und Bebauungspläne dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Dazu sind gemäß § 1 Abs.6 BauGB insbesondere auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bauleitplanung geht es insbesondere um folgende lärmrelevante Problemkreise:
Allgemein gelten beim Lärmschutz in der Bauleitplanung folgende Empfehlungen:
In § 9 (Inhalt des Bebauungsplanes) werden mit der Auflistung bebauungsplanmäßiger Festsetzungsmöglichkeiten für den Schallschutz bedeutsame Planungsmaßnahmen angesprochen. Nach § 9 Abs.1 Nr.24 können im Bebauungsplan festgesetzt werden „die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen.“ Nach § 9 Abs. 5 Nr.1 sollen im Bebauungsplan Flächen gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Bauleitpläne für die Belange des Umweltschutzes – dazu gehört auch der Lärmschutz – eine Umweltprüfung durchzuführen. In deren Rahmen werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet, wobei Anlage 1 zum BauGB anzuwenden ist. Es ist dabei Aufgabe der Gemeinde, den jeweils erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung zu bestimmen. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist durch die Gemeinde in der Abwägung zu berücksichtigen. Bei Bebauungsplänen, die im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach den §§ 13 und 13a BauGB aufgestellt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. In der Anlage 1 zum UVPG sind insbesondere unter Nr. 18 entsprechende bauplanungsrechtliche Vorhaben wie Feriendörfer, Hotels, Freizeitparks, Parkplätze, Einkaufszentren, Industriezonen oder Städtebauprojekte genannt. Bei baurechtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall spielt der Lärmschutz oft eine wichtige Rolle. Dies gilt insbesondere bei:
Die BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) beinhaltet mit der in den §§ 2 bis 9 vorgenommenen Typisierung von Baugebietsarten zugleich eine der jeweiligen Zweckbestimmung des Gebiets entsprechende Immissionsschutz-Rangfolge. Diese betrifft sowohl die Emissionsträchtigkeit als auch die Immissionsempfindlichkeit der dort zulässigen Nutzungen. Die Gebietsbezeichnungen der BauNVO (z. B. Industriegebiet, Gewerbegebiet, Kerngebiet, Mischgebiet, Dorfgebiet, Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet) findet man deshalb auch im Zusammenhang mit der Festlegung von Immissions-Richtwerten weitgehend in den technischen Regelwerken der Lärmbekämpfung wieder (vgl. Kap. 2.6). Fragen des Lärmschutzes sind nicht nur im Zusammenhang mit der Planung gewerblicher Nutzungen (GI- und GE-Gebiete als Schallemittenten) von vorrangiger Bedeutung, sondern auch ein spezielles Problem bei der Festsetzung von „Sonstigen Sondergebieten“ gemäß § 11 BauNVO. Umgekehrt muss der Schallschutz bei der Planung von lärmempfindlichen Gebieten geprüft werden. Hier sind nicht nur die von außen einwirkenden Schallquellen zu betrachten. Auch innerhalb solcher Gebiete können erhebliche Schallquellen (z. B. Ein- und Ausfahrten bei großen Tiefgaragen, große Parkplätze für den zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Einzelhandel und der vom Gebiet selbst induzierte Verkehr) auftreten. In der Praxis bedeutsam ist die mit § 1 Abs. 4 BauNVO vorgesehene Möglichkeit, ein Baugebiet (z. B. ein Gewerbegebiet) nach der Art zulässiger Nutzungen sowie nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften zu gliedern. Insbesondere kann auch ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel nach dieser Vorschrift festgelegt werden (vgl. Abschnitt 7.3.2, Schallkontingentierung). Für Fragen des Lärmschutzes gleichfalls wichtig sind die Vorschriften des § 15 BauNVO über allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen: Diese sind u. a. auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen und Störungen ausgesetzt werden (Absatz 1). Hingewiesen sei auch auf den Absatz 3, wonach die Zulässigkeit von Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen ist. Damit wird klargestellt, dass eine immissionsschutzrechtlich „genehmigungsbedürftige Anlage“ nicht ausschließlich in einem Industriegebiet untergebracht werden darf. Der Berücksichtigung des Immissionsschutzes im baurechtlichen Verfahren dient u. a. die Generalklausel des § 3 der LANDESBAU- ORDNUNG BADEN-WÜRTTEMBERG (LBO) mit den dort festgelegten „Allgemeinen Anforderungen“: danach sind „bauliche Anlagen ... so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden und sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend.“ Im Einzelnen sind die Vorschriften über den Betrieb der Baustelle (§ 12 LBO) sowie über den Erschütterungs- und Schallschutz (§ 14 LBO) zu beachten. Mit den Vorschriften über haustechnische Anlagen (§§ 29 bis 33 LBO) soll u. a. die Weiterleitung von Schall in fremde Räume verhindert werden. Mit der Abkapselung der Wohnungen durch baulichen Schallschutz gegenüber einer verlärmten Umgebung gewinnen Gesichtspunkte des Innenlärms durch haustechnische Anlagen an Bedeutung. Die entsprechenden Anforderungen, auch an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen, sind in DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau ausgeführt.
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