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Für die Lärmbekämpfung ist das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ – BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ – (BImSchG) von zentraler Bedeutung, denn es verfolgt den Zweck, „... Menschen, Tiere und Pflanzen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen“. In diesem Gesetz ist sowohl das wichtige Verursacherprinzip als auch das Vorsorgeprinzip verankert. Zudem hebt sich das BImSchG durch einen weiten Regelungsbereich hervor. Es handelt sich um ein Bundesgesetz, dessen Ausführung den Bundesländern obliegt. Die IMMISSIONSSCHUTZ-ZUSTÄNDIG-KEITSVERORDNUNG (ImSchZuVO) des Landes Baden-Württemberg regelt die Zuständigkeiten der verschiedenen Landesbehörden für die Durchführung des BImSchG. Dies betrifft vor allem die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, deren Überwachung und die Zuständigkeit für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie für nachträgliche Anordnungen. Solche Anordnungen ergeben sich z. B. im Zusammenhang mit Beschwerdefällen, wobei der „Stand der Technik“ und Gesichtspunkte der (technischen) „Verhältnismäßigkeit“ wichtige Beurteilungsmaßstäbe sind. Weitere wichtige Begriffe des BImSchG sind die „schädliche Umwelteinwirkung“ sowie der Anlagenbegriff, wobei nach immissionsschutzrechtlich „genehmigungsbedürftigen“ und „nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen“ zu unterscheiden ist. In diesem Zusammenhang kommt der VERORDNUNG ÜBER GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN (4.BImSchV) mit dem Verzeichnis genehmigungsbedürftiger Anlagen in der Praxis große Bedeutung zu. Gemäß § 3 Abs. 5 sind Anlagen im Sinne des BImSchG:
Aus der Definition des Anlagenbegriffes geht hervor, dass sich dieser nicht allein auf gewerbliche Einrichtungen (Betriebsstätten) bezieht, sondern auch den privaten bzw. häuslichen Bereich sowie den Komplex Freizeit, Sport und Hobby mit umfasst. Neben den bisher wiedergegebenen Definitionen sind für Fragen des Lärmschutzes im Einzelnen die folgenden Vorschriften des BImSchG hervorzuheben:
Der in § 50 BImSchG normierte Planungsgrundsatz bindet sämtliche planende Institutionen in Bund, Ländern und Gemeinden: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.“ Mit dieser Vorschrift wird eine enge Beziehung zwischen dem Immissionsschutzrecht und der Bauleitplanung hergestellt, womit ein wichtiger kommunaler Aspekt des Lärmschutzes angesprochen ist. Kommunale Belange sind gleichermaßen durch den sechsten Teil des BImSchG (Lärmminderungsplanung §§ 47 a – f) berührt, insbesondere weil die Kommunen für die Aufstellung der Lärmaktionspläne zuständig sind (vgl. Kapitel 6). Technische Einzelheiten zur Durchführung des BImSchG sind in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt. Speziell zum Lärmproblem bestehen bisher im Rahmen des BImSchG die folgenden Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften: 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ 18. BImSchV „Sportanlagenlärmschutzverordnung“ 24 .BImSchV „Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung“ 32. BImSchV „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ 34. BImSchV „Verordnung über die Lärmkartierung“ Der Baulärm ist nicht durch eine Verordnung des BImSchG geregelt. Da eine Baustelle jedoch eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, kann die Behörde auf Basis des § 22 BImSchG Anordnungen zum Schutz vor Baulärm erlassen. Als Beurteilungsgrundlage wird hierzu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) herangezogen, die aus dem Jahr 1970 stammt. Nicht zum Geltungsbereich des BImSchG gehört der Fluglärm, welcher in einem eigenen Gesetz verankert ist (vgl. Abschnitt 3.2).
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