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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
3.1Straßen- und Schienenverkehrslärm
3.1.1Gesetzliche Grundlagen
3.1.2Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
3.1.2.1DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau
3.1.2.2Verkehrslärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV)
3.1.2.3Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
3.1.2.4Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)
3.1.2.5Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen
von Schienenwegen (Schall 03)
3.2Fluglärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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VERKEHRSLÄRM
   
 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen

Aktiver Schallschutz gründet sich u.a. auf Regelungen für die Beschaffenheit und den Betrieb von Kraftfahrzeugen, die sich fast ausschließlich nach dem STRASSENVERKEHRSGESETZ (StVG) unter Beachtung von § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) richten. Das StVG ermächtigt auch zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. So regeln § 30 Abs. 1 der STRASSENVERKEHRSORDNUNG (StVO) und § 49 der STRASSEN- VERKEHRSZULASSUNGSORDNUNG (StVZO) in Übereinstimmung mit § 38 BImSchG, dass Kraftfahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass ihre Geräuschentwicklung das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreitet.

Auf der Grundlage von § 6 StVG verlangt bzw. ermöglicht die Straßenverkehrsordnung u.a. das Verbot unnötigen Lärms bei der Kraftfahrzeugbenutzung, die Beschränkung der Abgabe von Schallzeichen sowie Verkehrsbeschränkungen, die die Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen besonders anordnen können (z.B. in Kurorten oder in der Nähe von Krankenhäusern). Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die notwendigen Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung treffen (§ 45 StVO). In diesem Bereich bestehen noch erhebliche Möglichkeiten.

Außer dem wichtigen Planungsgrundsatz in § 50 BImSchG sind die den Lärmschutz betreffenden Anforderungen im vierten Teil des BImSchG zu beachten:

§ 38 (Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen) regelt, dass Kraftfahrzeuge so beschaffen sein müssen, daß vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

Gemäß § 41 (Straßen und Schienenwege) ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisen- und Straßenbahnen sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären. Dies gilt nicht, wenn der (aktive) Schutz nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar wäre. Ein aktiver Schutz ist beispielsweise mit lärmarmen Straßenbelägen, Lärmschutzwällen und -wänden oder durch regelmäßiges Schleifen der Schienenlaufflächen (sogenanntes „besonders überwachtes Gleis“ - büG) möglich.

§ 42 regelt die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen (passiver Schallschutz).

§ 43 ermächtigt die Bundesregierung, die zur Durchführung der §§ 41 und 42 erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Darunter fällt die Festlegung bestimmter Immissionsgrenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche beim Neubau und der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen nicht überschritten werden dürfen sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen. Eine entsprechende VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (16. BImSchV) wurde im Juni 1990 erlassen und zuletzt am 18. Dezember 2014 umfangreich geändert. Diese Verordnung tritt an die Stelle einer zwischenzeitlich nicht mehr weiter verfolgten Absicht, diesen Problembereich in einem eigenen Verkehrslärmschutzgesetz zu regeln.

§ 43 BImSchG ermächtigt die Bundesregierung auch zum Erlass einer Rechtsverordnung über bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen und Schienenwegen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche und über Art und Umfang der zum Schutz vor diesen Umwelteinwirkungen notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.

Die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes ergibt sich auch aus den Anforderungen des § 17 BUNDESFERNSTRASSENGESETZ (FStrG) im Rahmen des dort vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens. Gleiches gilt gemäß § 18 ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG), wenn Betriebsanlagen einer Eisenbahn gebaut oder geändert werden.

Für bestehende Bundesstraßen sind Auslösewerte für Maßnahmen der Lärmsanierung in den RICHTLINIEN FÜR DEN VERKEHRSLÄRMSCHUTZ  AN  BUNDESFERNSTRASSEN  IN  DER  BAULAST DES BUNDES (VLärmSchR97) festgelegt. Mehrere Bundesländer, darunter Baden-Württemberg, haben diese Richtlinien für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen und den Kreisen und Gemeinden die Anwendung für ihre Straßen empfohlen.

Straßenplanungen im Rahmen der Bauleitplanung unterliegen den Anforderungen des § 1 Abs. 5 BauGB, wonach u.a. die Belange des Umweltschutzes, d. h. auch des Schallschutzes zu berücksichtigen sind. Damit ist nach § 2 Abs. 4 BauGB im Rahmen des Verfahrens auch eine Umweltprüfung durchzuführen. Hierbei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Bei Flächen, an denen eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV für die Bebauung festzustellen ist, müssen gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB Festsetzungen zum Schutz vor Lärm getroffen werden. Eine solche Festsetzung steht am Ende von schalltechnischen Untersuchungen, die mit dem Ziel vorzunehmen sind, vorrangig aktiven Schallschutz zu bewerkstelligen.

Unabhängig von der Bauleitplanung besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem GESETZ ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVPG) für ein in der Anlage 1 des Gesetzes aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Hierzu gehören im Zusammenhang mit Straßen- und Schienenverkehrslärm u.a. auch Verkehrsvorhaben wie:

  • Bau und Änderung einer Bundesautobahn, einer sonstigen Bundesfernstraße

  • Bau und Änderung von Anlagen der Eisenbahn

  • Bau und Änderung einer Strecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen, U-Bahnen und Hängebahnen sowie dazugehöriger Betriebsanlagen.