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Die Verkehrslärmschutzrichtlinien gelten für bauliche Maßnahmen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes zum Schutz vor Verkehrslärm
Die VLärmSchR 97 vereinen in sich also die Regelungen der 16. BImSchV (Lärmvorsorge) und der 24. BImSchV (Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden) und ergänzen sie mit Regelungen zum Schallschutz an bestehenden Straßen (Lärmsanierung). Insbesondere bei der Lärmsanierung werden sie angewandt und zitiert. Mehrfach wurden Änderungen hinsichtlich der Regelungen bezüglich der Lärmschutzmaßnahmen (aktiver Lärmschutz, lärmmindernde Beläge) vorgenommen. Im Juni 2010 wurden die in der ursprünglichen Fassung genannten Auslösewerte zur Lärmsanierung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung um jeweils 3 dB gesenkt. Diese Senkung wurde in Baden-Württemberg durch ein Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr an die Regierungspräsidien vom 09.08.2010 für die Straßen in der Baulast des Landes übernommen. Den Kreisen und Gemeinden wurde darin die Übernahme dieser Regelungen für die Straßen in ihrer Zuständigkeit empfohlen. Mit Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 20.01.2016 wurden die Auslösewerte für Landesstraßen nochmals um weitere 2 dB(A) gesenkt (außer für Gewerbegebiete). Danach kommen an Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes Maßnahmen der Lärmsanierung in Betracht, wenn die nach RLS-90 berechneten Beurteilungspegel einen der folgenden Auslösewerte (früher Immissionsgrenzwerte genannt) übersteigen (vgl. Tabelle 3/4):
Tab. 3/4: Auslösewerte für die Lärmsanierung an Straßen in derBaulast des Bundes und des Landes (Werte in dB(A)), in Klammern die nochmals abgesenkten Ausösewerte des Landes Baden-Württemberg für Straßen in Bau des Landes Bei Überschreitungen kann die Straßenbauverwaltung als freiwillige Leistung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aktive Lärmschutzmaßnahmen durchführen bzw. bei Einbau von Lärmschutzfenstern die Kosten zu 75 % erstatten. Der Zusatz „als freiwillige Leistung“ macht deutlich, dass hierauf jedoch kein Rechtsanspruch besteht.
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