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Für die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgt die erforderliche Prüfung, ob der Stand der Technik beim Schallschutz eingehalten ist, im entsprechenden Genehmigungsverfahren. Bei den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen tritt an diese Stelle das normale baurechtliche Verfahren. Sollten sich bei der Bearbeitung eines Bauantrags Zweifel an der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens einstellen, ist beizeiten eine Klärung durch Sachverständigengutachten herbeizuführen. Dies ist letzten Endes für den potentiellen Verursacher übermäßigen Lärms die günstigere Lösung. Abhilfemaßnahmen als Folge von Beschwerden und nachträglichen Anordnungen sind oft sehr aufwändig und zudem mit einem Vertrauensverlust einer kritischen Nachbarschaft verbunden. Wie die Häufung von Lärmbeschwerden in der Sommerzeit zeigt, sind es nicht nur geöffnete Fenster bei den Beschwerdeführern, die zu verstärkter Lärmwahrnehmung führen. Vielfach verfügen Betriebsstätten zwar über eine Heizung, bei sommerlicher Wärme jedoch über keine ausreichende Belüftungsmöglichkeit bzw. Klimatisierung der Arbeitsplätze, so dass störender Arbeitslärm dann über geöffnete Fenster, Türen und Tore nach außen dringt.
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