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Obwohl der Fluglärm die Bürger in einem hohen Maße belästigen kann, sind hier die planerischen Möglichkeiten zur Lärmvermeidung nur begrenzt. Sie beschränken sich auf die Berücksichtigung der Zuordnung von sensiblen Nutzungen zu den einzelnen Lärmschutzzonen der Flughäfen (s. Abschnitt 3.2). Wohngebiete sollten (obwohl zulässig) soweit möglich nicht in der Schutzzone 2 eines Flughafens geplant werden, da ein ruhiges Wohnen nur in den Häusern selbst (bei entsprechender erforderlicher Schallschutzausstattung) gewährleistet ist. Zum gesunden Wohnen gehört aber auch ein ruhiges Wohnumfeld als Voraussetzung für eine ungestörte Nutzung z. B. von Gärten, Terrassen und Balkonen. Empfehlenswert ist es jedoch, in den Schutzzonen der Flughäfen weniger lärmsensible gewerbliche Nutzungen unterzubringen. Innerhalb der Schutzzonen werden der Einbau von Schallschutzfenstern und ggf. weiteren baulichen Maßnahmen zum Schutz vor Außenlärm für Bestandsgebäude gefördert. Die passiven Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden sind die gleichen wie beim Straßen- oder Schienenverkehr (s. Abschnitt 7.1.6). Weitere Maßnahmen zum Schallschutz bei Flughäfen sind:
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