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Die Hauptaufgabe der Planung bezüglich der Vermeidung von Sport- und Freizeitlärm liegt in einer sinnvollen Zuordnung solcher Anlagen zu Wohnbebauungen oder anderen schutzbedürftigen Nutzungen. Hierzu gehören auch die Planungen von An- und Abfahrtswegen sowie die Gestaltung von Parkierungsanlagen. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser Forderung lassen sich schon im Vorfeld mögliche Lärmbeeinträchtigungen vermeiden, die im Nachhinein unter Umständen nur mit sehr großem Aufwand zu beheben sind. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund einer oft gewünschten räumlichen Nähe von Sport- und Freizeitanlagen zum Wohnen zu sehen (siehe Abstandstabellen in Kapitel 5). Wichtig ist dabei auch die Trennung der Verkehrserschließungen für die Wohnbebauung und das Sportgelände. Gerade bei Freizeitanlagen für Jugendliche (Bolzplatz oder Skateanlage) ist die räumliche Nähe zum Wohnen wichtig. Solche Anlagen müssen fußläufig erreichbar sein. Die Anforderungen an den Lärmschutz sind hier also in besonderem Maße zu beachten. Wie bei allen Lärmproblemen muss auch beim Freizeitlärm die Emissionsminderung an der Quelle im Vordergrund stehen (z. B. Schallpegelbegrenzer bei Lautsprechern, lärmgeminderte Ballfangzäune, zeitliche Beschränkungen des Sportbetriebes, technische Maßnahmen an Modellflugmotoren). Reichen diese quellenbezogenen Maßnahmen nicht aus, ist es erforderlich, aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören:
Aufgrund der meist flächenhaften Ausdehnung von Anlagen im Freien sind der letztgenannten Maßnahme Grenzen in der Wirksamkeit gesetzt. So zeigen Berechnungen, dass für typische Anlagen (Tennis-, Fußballplatz) für Wohnungen im ersten Obergeschoss je nach Abstand Pegelminderungen über 5 dB erst ab einer Schallschirmhöhe von etwa 4,5 m eintreten. Schallschutzfenster oder sonstige bauliche Vorkehrungen an Wohngebäuden oder anderen schutzwürdigen Einrichtungen (passiver Schallschutz) sind als Lärmminderungsmaßnahme gegenüber Sport- und Freizeitanlagen genauso wie bei gewerblichen Anlagen immissionsschutzrechtlich nicht zulässig.
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