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Die bei Sport- und Freizeitlärm im Wesentlichen berührten Rechtsgebiete sind das Immissionsschutzrecht und das Baurecht. Hinsichtlich der Bauleitplanung wird auf § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die bei raumbedeutsamen Planungen zu beachtende Zuordnung von Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. Abschnitt 2.1.1) hingewiesen. Innerhalb der Baugebiete sind die Regelungen nach der Baunutzungsverordnung zu beachten (§§ 2 bis 11): In reinen Wohngebieten sind Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie den Bewohnern des Gebietes dienen. Allgemein zulässig sind Anlagen für sportliche Zwecke in allgemeinen Wohngebieten, in besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten. Ausnahmsweise zulässig sind sportliche Anlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten. Bezüglich immissionsschutzrechtlicher Aspekte ist das BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ (BImSchG) maßgebend. Die im Abschnitt 4.1 angeführten Aussagen gelten für Sport- und Freizeitanlagen sinngemäß. Genehmigungsbedürftig im Sinne des § 4 BImSchG bzw. der VERORDNUNG ÜBER GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN (4. BImSchV) sind offene Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze sowie Anlagen, die der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen (Rennstrecken). Die übrigen Sport- und Freizeitanlagen benötigen (mindestens) eine baurechtliche Genehmigung, bei der die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Insbesondere für Sportanlagen wird meist eine planungsrechtliche Änderung notwendig sein. Für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Sport- anlagen gilt die SPORTANLAGENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (18. BImSchV). Für Freizeitanlagen wird üblicherweise die Freizeitlärmrichtlinie (LAI, 2015) herangezogen. Die Rechtsprechung sieht sie als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ und als Entscheidungshilfe an. Für Baden-Württemberg wurde die Freizeitlärmrichtlinie mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 3. September 2015 bekannt gegeben und zur Anwendung empfohlen.. Die Abgrenzung von Sportanlagen zu Freizeitanlagen ist oftmals nicht einfach. Gerade Bolzplätze waren hier oft ein strittiges Thema. Nach der Rechtsprechung (z.B. VGH Baden-Württemberg, AZ: 10 S 249/14) dienen zur Beurteilung von Bolzplätzen die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung als Orientierungshilfe.
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