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Die SPORTANLAGENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991, zuletzt geändert am 01.06.2017 (BGBl. I S. 1468) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie nicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Sportanlagen sind dabei ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind und zu diesem Zweck betrieben werden (nicht z. B. Kinderspielplätze oder freizeitsportliche Aktivitäten auf Wegen und Freiflächen). Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (z. B. Parkplatz, Gaststätte). Die 18. BImSchV sieht Immissionsrichtwerte für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen vor, die unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden sollen (Tabelle 5/1).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Zusätzlich sind innerhalb von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, die baulich, aber nicht betrieblich mit der Sportanlage (z. B. im Bereich von Wohnkomplexen) verbunden sind, tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) als Immissionswerte vorgesehen. Einzelne Spitzen dürfen die letztgenannten Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Die Zeiten sind wie folgt festgelegt: Der Tag umfasst werktags die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr. Die übrige Zeit wird als Nacht behandelt. Ruhezeiten sind werktags von 6.00 bis 8.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen betragen die Ruhezeiten 7.00 bis 9.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr und zusätzlich mittags von 13.00 bis 15.00 Uhr. Diese Mittagsruhe ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 und 20.00 Uhr mindestens 4 Stunden beträgt. Ausnahmen von den Bestimmungen und Anordnungen sind möglich, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche überlagert werden. Die zuständige Behörde kann auch Betriebszeiten (außer bei Freibädern und Schulsportanlagen) festsetzen. Von einer Festsetzung der Betriebszeiten ist abzusehen, wenn die Immissionswerte nur selten überschritten werden. Als seltenes Ereignis gelten Überschreitungen, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen im Jahr auftreten und einen Veranstaltungscharakter haben. Für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung (z. B. Spiele der Champions und Europa League) gelten zusätzliche Ausnahmen. Bei seltenen Ereignissen darf die Überschreitung von Immissionsrichtwerten nicht mehr als 10 dB(A) betragen, wobei keinesfalls tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A), innerhalb der Ruhezeit 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) überschritten werden dürfen. Einzelne kurzfristige Geräuschspitzen dürfen diese Werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. In einem Anhang enthält die Verordnung das Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren. Neben den von der Sportanlage und ihren Einrichtungen ausgehenden Geräuschen sind gegebenenfalls auch die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage zu berücksichtigen und gesondert zu betrachten, wenn das Verkehrsaufkommen der Anlage zuzuordnen ist. Dies gilt nicht für Verkehrsgeräusche, die einem seltenen Ereignis zuzuordnen sind oder den Pegel vorhandener Verkehrsgeräusche nicht um mehr als 3 dB erhöhen. Aus Stärke, Dauer und Häufigkeit der Geräusche werden der Beurteilungspegel und der Maximalpegel einzelner Geräuschspitzen ermittelt. Die Beurteilung erfolgt für die unterschiedlichen Zeiträume (außerhalb oder innerhalb von Ruhezeiten), wobei die Immissionsrichtwerte für jeden Zeitraum getrennt einhalten werden müssen. Nachts ist die Beurteilung für die ungünstigste volle Stunde durchzuführen. Treten während der Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auf, sind entsprechende Teilzeiten der auftretenden Geräusche zu betrachten. Die Impulshaltigkeit von Geräuschen (z.B. Aufprall von Bällen) wird durch einen Zuschlag im Beurteilungspegel berücksichtigt. Die Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit (z.B. Musikbeschallung, Lautsprecherdurchsagen) führen wegen der erhöhten Störwirkung zu Zuschlägen beim Beurteilungspegel von 3 dB(A) oder 6 dB(A). In der Novelle der 18. BImSchV im Jahr 2017 wurden die Immissionsrichtwerte der Ruhezeiten am Abend und an Sonn- und Feiertagen nachmittags angepasst. Dies dient einer Förderung des Spielbetriebs auf Sportanlagen insbesondere in den Abendstunden, die nun meist vollständig genutzt werden können. Zudem soll damit dem Bedürfnis nach notwendiger Verdichtung in Städten Rechnung getragen werden, da die Abstände zwischen Wohnnutzung und Sportanlagen z.T. deutlich verringert werden können (vgl. Tab.5/2). Die Beurteilungspegel können sowohl durch Rechnung als auch durch Messung ermittelt werden. Eine Berechnung ist vorzuziehen, um besser auf veränderte Rahmenbedingungen/Planänderungen eingehen zu können. Bei neu zu errichtenden Sportanlagen sind die Geräuschimmissionen nach dem in Nr. 2 des Anhangs der 18. BImSchV beschriebenen Prognoseverfahren, bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 des Anhangs durch Messung zu bestimmen. Wenn der Beurteilungspegel durch Messungen er- mittelt wird, ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel heranzuziehen. Bei älteren Sportanlagen, die vor 1991 (Inkrafttreten der 18. BImSchV) errichtet wurden oder baurechtlich genehmigt waren, soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die in Tabelle 5/1 genannten Immissionsricht- werte um weniger als 5 dB(A) überschritten werden (Altanlagenbonus). Dies gilt jedoch nicht für inzwischen wesentlich baulich veränderte oder umgenutzte Teile einer solchen Sportanlage. Die Neufassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung beinhaltet eine nicht abschließende Konkretisierung für bauliche Veränderungen, die als nicht wesentlich angesehen werden (Anhang 2). Auch für geplante Nutzungsänderungen (z.B. die Umwandlung eines Kleinspielfeldes in ein Beachvolleyball-Spielfeld) gelten die o.g. Richtwerte. Dieses Privileg kommt allerdings auch erst dann zum Tragen, wenn bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Einhaltung der eigentlichen Immissionsrichtwerte nicht gewährleisten. Dieser Altanlagenbonus darf laut Empfehlung des Baden-Württembergischen Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 03.09.2015 sinngemäß auch für Bolzplätze angewandt werden.
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