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Der Lärm von nicht genehmigungsbedürftigen Sportanlagen wird nach der 18. BImSchV beurteilt. Die Verordnung wurde 2017 novelliert und zusätzlich zur Einführung der neuen Gebietskategorie urbanes Gebiet (MU) die Beurteilung in den Ruhezeiten verändert. Die VDI 3770 enthält Emissionskennwerte von zahlreichen Sport- und Freizeitanlagen. Emissionskennwerte für weitere Trendsportanlagen wie Skateanlagen, Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skaterhockey und Streetball. Sport- und Freizeitanlagen haben im Allgemeinen keine einheitliche Größe und die Geräuschentwicklung kann, z. B. in Abhängigkeit der Zuschauerzahl, sehr unterschiedlich sein. Die in den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.5 aufgeführten Kennwerte und Abstände geben daher lediglich einen ersten Hinweis zur Beurteilung eventuell auftretender Lärmkonflikte. Bei Unterschreitung dieser Abstände empfiehlt es sich jedoch, ein Schallgutachten erstellen zu lassen.
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