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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
5.1Gesetzliche Grundlagen
5.2Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
5.2.1Sportanlagenlärm­schutzverordnung (18. BImSchV)
5.2.2Hinweise zu Abständen zwischen Sport- und Wohnanlagen
5.2.3Freizeitlärmrichtlinie
5.2.4VDI 3770: Emissionskennwerte von Schallquellen –
Sport- und Freizeitanlagen
5.2.5Geräusche von Trendsportanlagen sowie Hinweise
zu Abständen zur Wohnbebauung
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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SPORT- UND FREIZEITLÄRM
   
 5.2.3 Freizeitlärmrichtlinie

Die Freizeitlärmrichtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015 enthält Hinweise zur Ermittlung (Berechnung) und Beurteilung (Bewertung) der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche, Immissionsrichtwerte und Vorschläge für Lärmminderungsmaßnahmen.

Die Freizeitlärmrichtlinie ist nicht in allen Bundesländern formell eingeführt. Die Rechtsprechung sieht sie aber als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ und als Entscheidungshilfe an. Die Neufassung der Freizeitlärmrichtlinie wurde mit Erlass vom 3. September 2015 vom Baden-Württembergischen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft bekannt gegeben und für die Anwendung empfohlen. Die Richtlinie gilt insbesondere für folgende Anlagen:

  • Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Livemusik-Darbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o.ä. stattfinden,
  • Spielhallen
  • Rummelplätze,
  • Freilichtbühnen,
  • Autokinos,
  • Freizeitparks,
  • Vergnügungsparks,
  • Abenteuerspielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze),
  • Sonderflächen für Freizeitaktivitäten, z. B. Grillplätze,
  • Badeplätze,
  • Erlebnisbäder, auch soweit sie in Verbindung mit Hallenbädern als Außenanlage betrieben werden,
  • Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle,
  • Sommerrodelbahnen,
  • Zirkusse,
  • Hundedressurplätze.

Die Hinweise beziehen sich auf den Schutz der Wohnbevölkerung in der bebauten Umgebung von Freizeitanlagen. Sie dienen der Beurteilung der Frage nach schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (vgl. Abschnitt 2.1.1). Diese liegen vor, wenn die Nachbarschaft oder Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Dabei hängt die Erheblichkeit von der Lautstärke der Geräusche, der Gebietsnutzung, der Geräuschart und der Einwirkungszeit ab.

Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Freizeitanlagen sind nach § 22 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Eine Stilllegung nach § 25 BImSchG kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt und die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Diese Voraussetzung dürfte bei Freizeitanlagen in der Regel nicht gegeben sein. Jedoch sind z.B. Einschränkungen der Nutzungszeiten möglich, um Konflikte mit der Nachbarschaft zu entschärfen. Andererseits kann im Rahmen der Abwägung der Zumutbarkeit für einzelne Veranstaltungen z.B. die Verschiebung der Nachtzeit um bis zu 2 Stunden zulässig sein.

In historisch gewachsenen Gemengelagen, d. h. bei direkter Nachbarschaft von Wohngebieten und Freizeitanlagen ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich. Unter Umständen müssen die Bewohner hier mehr an Geräuschen hinnehmen als anderswo, wenn an den Freizeitanlagen alle verhältnismäßigen Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Der Schutzanspruch eines Mischgebiets soll dabei nicht unterschritten werden. Dies gilt jedoch nicht für die Neuplanung von Freizeitanlagen. Hier müssen Konflikte im Sinne des Trennungsgrundsatzes durch das Planungsrecht vermieden werden.

Bei geplanten Anlagen sind auch mögliche Störungen durch Parkplätze, Lautsprecher, Zuschauerrufe usw. zu berücksichtigen. Die Richtwerte sind identisch mit denen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Die Regelungen unterscheiden sich aber hinsichtlich der Ruhezeiten und der sogenannten seltenen Ereignisse. Die Freizeitlärmrichtlinie legt an Sonntagen etwas strengere Maßstäbe an als die 18. BImSchV.

Bei der Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie ist zu beachten, dass einige Bundesländer (z.B. Berlin) ein Landesimmissionsschutzgesetz erlassen haben, das abweichende Regelungen beinhalten kann.