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Lärm kann auch einen zivilrechtlichen Aspekt haben, insbesondere bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Hierzu sei auf die §§ 906 und 1004 BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) hingewiesen. Auch im Strafrecht sind Straftaten gegen die Umwelt (§§ 325, 325a StGB – Strafgesetzbuch) von Bedeutung und können mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. Bei verhaltensbedingtem Lärm ist der §117 (Unzulässiger Lärm) des GESETZES ÜBER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (OWiG) anzuwenden. Entsprechende Verstöße werden mit Geldbußen geahndet. Für die Stadtplanung haben diese Gesetze insofern eine Bedeutung, dass verschiedene gerichtliche Entscheidungen über die Zumutbarkeit einwirkenden Lärms und seine gegebenenfalls enteignungsgleiche Wirkung die Vorschriften z. B. zum Verkehrslärmschutz wesentlich beeinflusst haben (vgl. Abschnitt 3.1). Auch die Abgrenzung von anlagenbedingtem und verhaltensbedingtem Lärm ist für die administrative Behandlung von Abhilfemaßnahmen bedeutsam, da im einen Fall nach den Vorschriften des BImSchG, im anderen Fall nach dem OWiG zu verfahren ist. Im Zusammenhang mit Lärmeinwirkungen durch Sport- und Freizeitanlagen, Gaststätten und Vergnügungseinrichtungen (u. a.) lassen sich rein technisch bedingte Betriebsgeräusche von den Lebensäußerungen und Aktivitäten ihrer Besucher kaum trennen (vgl. Kapitel 5 und Abschnitt 7.4). Im Bereich der städtebaulichen Planung sollten deshalb stets auch die verhaltensbedingten bzw. sozialen Gesichtspunkte im Zusammenhang geplanter Nutzungen berücksichtigt werden.
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