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Man ist heute dazu übergegangen, die Geräuschemission und -immission insbesondere bei Verkehrsgeräuschen wann immer möglich zu berechnen (vgl. Kap. 3). Geräuschmessungen sind aber in einzelnen Vorschriften noch zulässig. Messungen zur Bestimmung der Geräuschbelastungen dienen vornehmlich den Zwecken der Beurteilung von Geräuschen im Einzelfall (z. B. bei Beschwerden), Erfassung der Geräuschemission bei einzelnen Schallquellen (z. B. Rasenmäher, Baumaschinen) nach dem Hüllflächenverfahren, sowie der Beurteilung von Geräuschminderungsmaßnahmen (z. B. Einbau von Schallschutzfenstern). Ferner ist es erforderlich, bei komplexen Geräuschstrukturen, die rechnerisch nicht fassbar sind, Messungen vorzunehmen. Messungen sind ebenfalls immer dann erforderlich, wenn es sich um impuls- oder tonhaltige Geräusche handelt.
Tab. 2/1: Übersicht über die nach Regelwerken erforderliche Art der Geräuscherhebung bei verschiedenen Geräuschquellen Messungen für amtliche Belange dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen bzw. Institutionen durchgeführt werden. Zu bevorzugen sind hierbei anerkannte Messstellen gemäß § 26 BImSchG. Diese werden von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen (für Baden-Württemberg: Umweltministerium 2008). Sie müssen über entsprechend geschultes Personal sowie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen. Das aktuelle Verzeichnis der anerkannten Messstellen kann im Internet unter www.resymesa.de abgerufen werden.
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